Wenn jemand einen Angehörigen zuhause pflegt, stellt sich im Sommer vielleicht die Frage nach Urlaub. Wie geht man dann vor? Das ZQP beantwortet die wichtigsten Fragen.
Urlaubsangebote für Pflegende und deren pflegebedürftige Angehörige nehmen zu. Mittlerweile gibt es auch gemeinnützige Reisevermittler, die helfen können, ein passendes Angebot zu finden. Einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. So können Pflegepersonen beispielsweise Freizeitaktivitäten oder ein Wellnessangebot genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht – so bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden. Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten.
Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten im Rahmen eines solchen Urlaubs von der Pflegeversicherung übernommen werden.
2. Und wenn ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich ist oder man das nicht möchte – wie vermittelt man das seinen Angehörigen schonend?
Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Wichtig ist darüber hinaus auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste? Manchmal bestehen vielleicht Befürchtungen, aus der Kurzzeitpflege nicht mehr nach Hause zurückkehren zu können. Wenn sich das Thema als besonders schwierig erweist, kann es helfen, jemanden als Vermittler hinzuzuziehen – zum Beispiel eine nahestehende Person, ein vertraute Pflegekraft oder einen Pflegeberater.
3. Wer versorgt während der Pflege-Auszeit meinen pflegebedürftigen Angehörigen?
Prinzipiell gibt es zwei unterschiedliche Arten der Entlastungspflege, um Auszeiten von der Pflege zu erleichtern: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege soll vor allem ermöglichen, dass die Pflege zu Hause von einer Vertretung sichergestellt wird, wenn die Hauptpflegeperson nicht zur Verfügung steht. Bei der Kurzzeitpflege wird die Pflege für einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Einrichtung übernommen. Zu den Möglichkeiten und den finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratung-pflege eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.
Überblick Verhinderungspflege:
Wenn Pflegebedürftige während der Auszeit der Hauptpflegeperson weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. Wird diese Verhinderungspflege etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegegrade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein. Oftmals springen jedoch Kinder, Schwiegerkinder oder Enkel ein. In diesem Fall werden maximal Kosten in 1,5-facher Höhe des Pflegegeldes übernommen.
Wenn solche nahen Angehörigen oder mit dem Pflegebedürftigen in Hausgemeinschaft Lebenden, den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, können sie teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.
Überblick Kurzzeitpflege:
Ist die Pflege vorübergehend zu Hause nicht machbar, besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen kurzzeitig in einem dafür ausgewiesenen Pflegeheim unterzubringen. Das Angebot an Kurzzeit- und Tagespflegemöglichkeiten ist in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden, bevor diese in Anspruch genommen werden kann. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen.
Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege.
Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.